Grundsätze der Gruppenrechnung
Allgemeines
Die Schweizer Paraplegiker-Stiftung ist eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. (personifiziertes Zweckvermögen) des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, mit Sitz in Nottwil (LU). Die Schweizer Paraplegiker-Stiftung hat zur Zielerreichung des Stiftungszwecks verschiedene Organisationen unterschiedlichster Rechtsnatur gegründet respektive die Gründungen mitgetragen. Zwei davon sind Vereine, die Gönner-Vereinigung der Schweizer Paraplegiker-Stiftung und die Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, letztere als Dachverband von 27 Rollstuhlclubs in der Schweiz. Die Vereine sind rechtlich unabhängig sowie in ihrer Leitung autonom und werden als nahestehende Organisationen bezeichnet.
Basis der Rechnungslegung
Die Rechnungslegung der Schweizer Paraplegiker-Stiftung mit ihren nahestehenden Organisationen (Gruppenrechnung) erfolgt per Bilanzstichtag 31. Dezember in Übereinstimmung mit Art. 961 ff. des Obligationenrechts sowie dem gesamten Regelwerk der Fachgesellschaft zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER. Der Konsolidierungskreis umfasst die Schweizer Paraplegiker-Stiftung mit ihren Beteiligungen. Der Kombinierungskreis umfasst zusätzlich die beiden Vereine Gönner-Vereinigung der Schweizer Paraplegiker-Stiftung und Schweizer Paraplegiker-Vereinigung. Aufgrund dieser freiwilligen Kombinierung lässt sich keine Beherrschung der beiden Vereine Gönner-Vereinigung und Schweizer Paraplegiker-Vereinigung durch die Schweizer Paraplegiker-Stiftung ableiten. Die geprüften Jahresrechnungen der Gesellschaften werden nach gruppeneinheitlichen Gliederungs- und Bewertungsgrundsätzen erstellt.
Konsolidierungsgrundsätze
Die konsolidierte Jahresrechnung der Schweizer Paraplegiker-Gruppe ist eine Mischung aus Konsolidierung und Kombinierung. Die Konsolidierung umfasst alle Gesellschaften, an denen die Schweizer Paraplegiker-Stiftung mittelbar oder unmittelbar stimmenmässig mit mehr als 50 % beteiligt ist oder aufgrund vertraglicher Regelungen resp. gegenseitiger Abhängigkeiten zur Beurteilung der gesamtheitlichen Leistungserbringung für die Mitglieder und Spenderinnen und Spender von Bedeutung ist. Die Kombinierung umfasst die zwei vorgenannten Vereine, die nicht von der Schweizer Paraplegiker-Stiftung beherrscht werden, die aber wie 100-prozentige Beteiligungen behandelt und vollständig kombiniert werden.
Für Kapitalanteile über 50 % wird die Kapitalkonsolidierung nach der angelsächsischen Purchase-Methode durchgeführt. Die Aktiven und Passiven neu erworbener Gesellschaften werden auf den Zeitpunkt der Akquisition zum «Fair Value» bewertet. Die Minderheitsanteile zeigen den Anteil der Minderheiten an den gesamten Aktiven minus Passiven.
Gesellschaften, an denen die Gruppe stimmenmässig mit 20 bis 49 % beteiligt ist, werden nach der Equity-Methode (Kapitalzurechnungsmethode) erfasst, sofern nicht auf eine andere Weise ein entscheidender Einfluss ausgeübt wird. Sie werden zum anteiligen Eigenkapitalwert und mit dem anteiligen Periodenergebnis erfasst, auch wenn der anteilige Eigenkapitalwert über den Anschaffungswert hinausgeht.
Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen werden mittels Quotenkonsolidierung in der Gruppenrechnung berücksichtigt.
Beteiligungen unter 20 % des Kapitals werden als langfristige Finanzanlagen zu Anschaffungskosten abzüglich betriebswirtschaftlich notwendiger Wertberichtigungen geführt.
Bei der Konsolidierung werden sämtliche Transaktionen und Saldi zwischen den Gruppengesellschaften sowie allfällige, mit gruppeninternen Transaktionen erzielte Zwischengewinne eliminiert, wobei grundsätzlich die gruppeninternen Leistungsverrechnungen zu Selbstkosten erfolgen.
Abbildung von Direkthilfen gemäss ihrem wirtschaftlichen Gehalt
Es bestehen Situationen, in denen Direkthilfen nicht als externe Transaktionen, sondern zur administrativen Entlastung der Betroffenen (als Antragstellerinnen und Antragssteller) als gruppeninterne Lieferungen und Leistungen abgewickelt werden. In den Einzelabschlüssen werden diese Sachverhalte folglich als Intercompany-Erträge bzw. -Aufwendungen behandelt. Da der oder die Direkthilfe-Empfänger*in (wirtschaftlich Begünstigte*r) aus Gruppensicht jedoch eine dritte Person ist, werden derartige Transaktionen in der Jahresrechnung der Gruppe gemäss ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Transaktionen gegenüber Externen ausgewiesen (Substance over Form).